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 Algemeine Geschäftsbedingungen

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Segel Club Bodman

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 Algemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Umbau und die Reparatur von Booten

- zur Verwendung gegenüber Privatpersonen -

I.Vertragsabschluß

    1.Angebote der Werft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Werft ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich„ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage lang gebunden.

    2.Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.

    3.Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig wenn sie protokolliert und von der Werft und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.

    4.Steht das umzubauende und/oder zu reparierende Boot nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Werft hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot unverzüglich schriftlich zu informieren.

    II.Preise und Zahlungsbedingungen

    1.Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Werft. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.

    2.Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese

    3.unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    III.Eigentumsvorbehalt

    1.Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen, gewährt der Kunde der Werft die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen der Werft um mehr als 10% übersteigt, wird die Werft auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.

    2.Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Werft (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.

    3.Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§ 929 II BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.

    4.Der Kunde darf das Boot vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Werft erbrachten Leistungen entspricht. Die Werft nimmt diese Abtretung an.

    5.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

    IV.Liefertermin

    1.Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

    2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

    3.Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen  Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

    4.Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit.

V.         Transport

    1.Das Boot, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

    2.Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Werft übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die Werft jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

    3.Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

    4.Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

VI         Gewährleistung

    1.Ist das Werk oder die Leistung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, zunächst darauf, dass der Kunde Nacherfüllung verlangen kann. Lehnt die Werft eine solche Nacherfüllung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nacherfüllungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.

    2.Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort..

    3.Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der Werft, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt.. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen. 

    4.Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.

    5.Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.

    6.Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung

 

 

VII        Haftung für Schäden

    1.Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen..

    2.Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.

    3.Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.

    4.Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.

    5.Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

VIII .     Versicherung

             Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör seitens der Werft nicht

             gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer 

             Kaskoversicherung empfohlen.

IX.Eigen- und Fremdarbeiten

            Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem

            Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von

            Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft

            gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen

- zur Verwendung gegenüber Privatpersonen -

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Winter- und Sommerliegeplätzen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nicht vorhanden, die vorliegenden Vereinbarungen sind abschließend. Nachträgliche Änderungen sollten schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

I.Vertragsumfang

1)Der Mietvertrag umfaßt

a)bei Winterlagerplätzen folgende Leistungen des Vermieters:

(1)Jeweils einmaliges Auf- und Abslippen des Bootes,

(2)den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche,

(3)Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes,

(4)Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz.

b)Bei Sommerliegeplätzen lediglich die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes. Die Nutzung etwaiger Schrank-, Lager – oder Abstellflächen ist der jeweiligen Hafen – bzw. Liegeplatzordnung zu entnehmen.

2)Weitergehende Leistungen umfaßt der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Bootes.

3)Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfaßt, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

II.Laufzeit des Mietvertrages

 

1)Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen.

2)Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:

a)bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters,

b)bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern,

c)bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.

III.Zahlungsbedingungen

Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterlagerplatz steht bzw. auf dem ihn zugewiesenen Sommerliegeplatz liegt, spätestens jedoch mit Beginn der Winter- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten in bar oder – wobei erst die Gutschrift als Zahlung gilt – per Scheck oder durch Banküberweisung.

IV.Zugang und Nutzung

1)Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen Lagerplatz – bzw. Hallenordnung .

2)Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager- bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

3)Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom- und Wasserentnahme.

4)Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung:

Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.

V.Allgemeine Pflichten des Mieters

 

1)Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, daß auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

2)Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von DM 100.000,00 für Sach- und DM 1.000.000,00 für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.

3)Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

4)Dem Mieter wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.

VI.Pflichten des Mieters bei Sommerliegeplätzen

1)Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im Sommerliegeplatz so zu befestigen, daß auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters einschließlich der Stege sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

2)Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluß zu halten und feuergefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.

VII.Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterlagerplätzen

1)Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.

2)Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern; der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluß zu halten.

VIII.Haftung für Schäden und Versicherung

1)Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und/oder beim Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.

2)Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

3)Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager- bzw. Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, daß die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll oder daß der Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

4)Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubter Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände übernehmen kann. Zur Abdeckung dieses Risikos wird der Abschluß einer Kaskoversicherung empfohlen.

5)Für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Plichtverletzung zu vertreten hat.

6)Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer IV. – VII. niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu wachen, daß diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß Dritter gegen diese Bestimmung geschädigten Mieter auf Anfordern seine gegen den Dritten bestehenden Ansprüche abzutreten.

IX.Pfandrecht

Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.

 

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